Ausreise / Freiwillige Rückkehr

Leistungsbeschreibung

In Deutschland haben politisch Verfolgte einen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte (Grundgesetz Art. 16a). Wer dieses Recht in Anspruch nehmen will, muss sich einem Anerkennungsverfahren unterziehen. Zuständig für die Durchführung des Verfahrens ist das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF). Wird dieses Verfahren negativ beschieden ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels nicht möglich. Wer sich nicht oder nicht mehr im Besitz eines erforderlichen Aufenthaltstitels befindet oder kein Aufenthaltsrecht nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei besteht, ist zur Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland verpflichtet. Unionsbürger oder ihre Familienangehörigen besitzen die Pflicht zur Ausreise, wenn kein Recht auf Einreise und Aufenthalt besteht. Vom Aufenthaltstitel unabhängig besteht für interessierte Personen weiterhin die Möglichkeit, freiwillig in Ihr Herkunftsland zurückzukehren. Hierfür können Unterstützungsleitungen beantragt werden.

An wen muss ich mich wenden?

Weitere Informationen zur Ausreise / freiwillige Rückkehr erhalten Sie bei den vor Ort zuständigen Ausländerbehörden der Landkreise und kreisfreien Städte.

Rechtsgrundlage

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