Personen- und Güterkraftverkehr
1. Gewerblicher Personenverkehr gemäß Personenbeförderungsgesetz (PBefG)
- die entgeltliche oder geschäftsmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen unterliegt der Genehmigungspflicht
- der Antrag auf Erteilung der Genehmigung für den Gelegenheitsverkehr mit Kfz (PKW/KOM) ist im Straßenverkehrsamt zu stellen
- Antragsunterlagen erhalten Sie in der Behörde
Formen des Gelegenheitsverkehrs
- § 47 PBefG Verkehr und Taxen
- § 48 PBefG Ausflugsfahrten und Ferienziel-Reisen
- § 49 PBefG Verkehr mit Mietomnibussen und Mietwagen
Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen gemäß PBefG
- Linienverkehr mit Kfz- und Sonderformen des Linienverkehrs unterliegen der Genehmigungspflicht
- der Antrag auf Erteilung der Genehmigung für den Linienverkehr mit Kfz ist im Straßenverkehrsamt zu stellen
Antragsunterlagen erhalten Sie in der Behörde.
2. Gewerblicher Güterkraftverkehr lt. Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG)
- die Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen unterliegt ausschließlich den Bestimmungen des GüKG und ist erlaubnispflichtig
- wer Güterkraftverkehr gewerbsmäßig betreiben will, bedarf einer Erlaubnis
Der Antrag auf Erteilung der Erlaubnis für den Güterkraftverkehr ist im Straßenverkehrsamt zu stellen. Antragsunterlagen erhalten Sie in der Behörde.