Schülerbeförderung
Der Landkreis Börde ist Träger der Schülerbeförderung und hat die in ihrem Gebiet wohnenden Schülerinnen und Schüler
- der allgemeinbildenden Schulen bis einschließlich des 10. Schuljahrganges; die der Förderschulen darüber hinaus,
- des schulischen Berufsgrundbildungsjahres und des Berufsvorbereitungsjahres und
- des ersten Schuljahrganges derjenigen Berufsfachschulen, zu deren Zugangsvoraussetzungen kein mittlerer Schulabschluss gehört,
unter zumutbaren Bedingungen zur Schule zu befördern oder ihnen oder ihren Erziehungsberechtigten die notwendigen Aufwendungen für den Schulweg zu erstatten.
Die Träger der Schülerbeförderung haben die in ihrem Gebiet wohnenden Schülerinnen und Schüler
- der Schuljahrgänge 11 und 12 der Gymnasien und der Schuljahrgänge 11 bis 13 der Gesamtschulen,
- der Berufsfachschulen, der Fachschulen, Fachoberschulen und Fachgymnasien
bei Benutzung des öffentlichen Personennahverkehrs oder des freigestellten Schülerverkehrs von den Fahrtkosten -abzüglich einer Eigenbeteiligung von 100 Euro je Schuljahr- zu entlasten.
Die Beförderungs- oder Erstattungspflicht besteht grundsätzlich nur für den Weg zur nächsten Schule der gewählten Schulform. Die Träger der Schülerbeförderung bestimmen in eigener Verantwortung, auf welche Art und Weise sie dieser Beförderungs- oder Erstattungspflicht nachkommen. Dabei können sie sowohl die Beförderungsart (Schulbusse, ÖPNV) als auch die Mindestentfernung zwischen Wohnung und Schule festlegen, von der an die Beförderungs- oder Erstattungspflicht besteht. Davon wird in den Landkreisen und kreisfreien Städten in unterschiedlicher Weise Gebrauch gemacht. Die Beförderungs- oder Erstattungspflicht besteht in jedem Fall, wenn Schülerinnen und Schüler wegen einer körperlichen oder geistigen Behinderung befördert werden müssen.
Die Abrechnung der Fahrtkosten sind gemäß § 71 Abs. 2 Satz 6 und § 71 Abs. 4a Satz 7 Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt beim Träger der Schülerbeförderung spätestens bis zum 30. September eines jeden Jahres für das jeweils zurückliegende Schuljahr einzureichen. Später eingereichte Anträge sind danach von der Erstattung ausgeschlossen.