Allgemeine Informationen

Rechtsgrundlagen

Rechtliche Grundlagen in der jeweils gültigen Fassung sind:

  • Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt
  • Verordnung über pauschalierte Gastschulbeiträge
  • Satzung über die Schülerbeförderung im Landkreis Börde

Allgemeinbildender Bereich

  • Verordnung zur Schulentwicklungsplanung 2022 inkl. Änderungsverordnung
  • Verordnung über die Übergänge zwischen den Schulformen in der Sekundarstufe I
  • Runderlass des MB „Aufnahme an weiterführenden Schulen“ einschließlich
  • Terminplan zur Aufnahme an weiterführenden Schulen
  • Runderlasse des MK „Unterrichtsorganisation an … (jeweilige Schulform)“ und
  • Satzung zur Festlegung der Schulbezirke und Schuleinzugsbereiche für allgemeinbildende Schulen in Trägerschaft des Landkreises Börde (Amtsblatt des Landkreises Börde)

Berufsbildender Bereich

  • Verordnung zur Schulentwicklungsplanung 2022 inkl. Änderungs-Verordnung
  • Verordnung zur Klassenbildung und zur Aufnahme an den berufsbildenden Schulen
  • Ergänzende Regelungen zur Klassenbildung an den berufsbildenden Schulen
  • Verordnung über Berufsbildende Schulen
  • Verordnung über das Berufsvorbereitungsjahr
  • Erlass über regionale und überregionale Fachklassen an den Berufsbildenden Schulen
  • Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung des Schulbaus

 

Gliederung Schulwesen

 

Schulträger und Schulbehörde

Für die Beschulung der Kinder im Landkreis Börde sind innerhalb der Zuständigkeiten der Schulträger und die Schulbehörde verantwortlich. Schulträger von Grundschulen sind die Gemeinden. Schulträger von Förderschulen, weiterführenden Schulen und Berufsbildenden Schulen sind die Landkreise und kreisfreien Städte. Die  Schulträger haben das Schulangebot und die Schulanlagen im erforderlichen Umfang vorzuhalten, mit der notwendigen Einrichtung auszustatten und ordnungsgemäß zu unterhalten sowie unter Berücksichtigung der Ziele der Schulentwicklungsplanung aufzuheben oder einzuschränken (§ 64 Schulgesetz Land Sachsen-Anhalt). Die Aufgaben des Schulträgers sind z. B. die Bereitstellung der sächlichen Bedingungen für die Durchführung des Unterrichts, die Schulentwicklungsplanung, die Organisation der Schülerbeförderung, Fragen der Schulwegsicherung, der Abschluss der gesetzlichen Schülerversicherung (Unfall, Sachschaden und Haftpflicht) und Regelung der Aufnahme an weiterführenden Schulen (u. U. Losverfahren).

Landkreis Börde
Amt für Bildung
Bornsche Str. 2
39340 Haldensleben

Telefon: +49 3904 7240-1411
Fax: +49 3904 7240-51420
E-Mail: schulen-kultur@landkreis-boerde.de

Das Land hat die Aufsicht über das gesamte Schulwesen. Zur staatlichen Schulaufsicht gehören die Planung, Ordnung und Entwicklung des Schulwesens.

Die Schulbehörden sind

Das Landesschulamt hat die Rechts-, Dienst- und Fachaufsicht, berät und unterstützt die Schulen in ihrer Weiterentwicklung. Hier wird auch über Anträge auf Beschulung außerhalb des Schulbezirkes oder auf sonderpädagogische Förderung/Gemeinsamer Unterricht entschieden.

 

Beginn, Dauer und Ende der Schulpflicht

Der Besuch einer Schule ist für alle im Land Sachsen-Anhalt wohnenden Kinder und Jugendlichen verpflichtend (Schulpflicht). Alle Kinder, die bis zum 30. Juni das sechste Lebensjahr vollendet haben, werden mit Beginn des folgenden Schuljahres schulpflichtig.

Die Schulpflicht dauert 12 Jahre nach ihrem Beginn. Alle Schulpflichtigen besuchen zunächst mindestens 9 Jahre Schulen der Primarstufe (Grundschule, Förderschule) und der Sekundarstufe I (Sekundarschule, Gemeinschaftsschule, Gymnasium, Förderschule, Gesamtschule). Sofern sie nicht anschließend allgemeinbildende Schulen (Sekundarschule, Gemeinschaftsschule, Gymnasium, Förderschule, Gesamtschule) besuchen, erfüllen sie ihre Schulpflicht durch den Besuch einer berufsbildenden Schule.  Ein Schulpflichtiger, der seiner Schulpflicht nicht nachkommt, kann der Schule auch gegen seinen Willen zugeführt werden, wenn andere pädagogische Mittel, insbesondere persönliche Beratung, Hinweise an die Eltern, den Ausbildenden und den Arbeitgeber des Schulpflichtigen sowie die Einbeziehung des zuständigen Jugendamtes, ohne Erfolg geblieben sind.