Aufenthalt von EU-Bürgern (Unionsbürger)
Allgemeines
- Für die Einreise bedürfen Unionsbürger keines Visums.
- Für den Aufenthalt bedürfen Unionsbürger keines Aufenthaltstitels.
- In den ersten drei Monaten ab der Einreise besteht für Unionsbürger ein uneingeschränktes Aufenthaltsrecht (danach sog. Freizügigkeitsvoraussetzung notwendig).
Freizügigkeitsvoraussetzung § 2 Abs. 2 Freizügigkeitsgesetz / EU
- Nr. 1 Unionsbürger, die sich als Arbeitnehmer oder zur Berufsausbildung aufhalten wollen
- Nr. 1 a Unionsbürger, die sich zur Arbeitssuche aufhalten wollen, für bis zu 6 Monate und darüber hinaus, solange sie nachweisen können, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden
- Nr. 2 Unionsbürger, wenn sie zur Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit
berechtigt sind
- Nr. 3 Unionsbürger, die, ohne sich niederzulassen, als selbstständige Erwerbstätige Dienstleistungen im Sinne von Art. 57 des Vertrages über die Arbeitsweise der EU erbringen wollen, wenn sie zur Erbringung der Dienstleistung berechtigt sind
- Unionsbürger, als Empfänger von Dienstleistungen,
- Nicht erwerbstätige Unionsbürger unter den Voraussetzungen des § 4
- Familienangehörige unter den Voraussetzungen des §§ 3 und 4
- Unionsbürger und ihre Familienangehörigen, die ein Daueraufenthaltsrecht erworben haben
Nach 3 Monaten Aufenthalt sind folgende Unterlagen der Ausländerbehörde vorzulegen
- gültiger Reisepass oder gültige Identitätskarte
- Nachweise über die Sicherung des Lebensunterhaltes
(Arbeitsvertrag oder Gewerbeanmeldung)
- Nachweis über bestehenden Krankenversicherungsschutz
An wen muss ich mich wenden?
Weitere Informationen zum Aufenthalt von EU-Bürgern (Unionsbürgern) erhalten Sie bei den vor Ort zuständigen Ausländerbehörden der Landkreise und kreisfreien Städte.