Waldbrandgefahrenstufen

Der Landkreis Börde teilt sich in einen nördlich der Bundesautobahn 2 gelegenen Bereich mit der Waldbrandgefahrenklasse A (allgemein sehr hohe Waldbrandgefährdung und Gefahr von Großbränden) und südlichen Teil in der Gefahrenklasse C (allgemein geringe Waldbrandgefährdung), was sich ebenfalls in den Waldbrandgefahrenstufen widerspiegelt.

Waldbrände können das komplizierte Ökosystem Wald für viele Jahre empfindlich stören oder ganz vernichten und damit neben ökologischen auch zu schweren wirtschaftlichen Schäden führen. Deshalb bedarf Waldbrandschutz der aktiven Mitwirkung.

Der Waldbrandschutz umfasst vorbeugende Maßnahmen, die die Entstehung und Ausbreitung von Waldbränden verhindern sollen. Dazu zählen insbesondere das Anlegen von Wundstreifen, die Festlegung von Waldbrandgefahrenstufen, die Überwachung der Wälder bei Brandgefahr  und das Anlegen von Pflugstreifen bei der Getreideernte.

Waldbrandgefahrenstufen geben die aktuelle Waldbrandgefahr an. Sie dienen als Grundlage zur Einleitung entsprechender Schutzmaßnahmen.

Die Waldbrandgefahrenstufen werden durch den Deutschen Wetterdienst in Form des Waldbrandgefahrenindex  (WBI) berechnet. Bei der Berechnung werden Feuerintensität, Verbrennungswärme, Masse des brennbaren Biomaterials und Laufgeschwindigkeit des Bodenfeuers berücksichtigt.

In Sachsen-Anhalt stellt der zuständige Kreiswaldbrandschutzbeauftragte in der Zeit zwischen dem 1. März und dem 30. September des Jahres auf der Grundlage der Daten des Deutschen Wetterdienstes die Waldbrandgefahrenstufe fest und gibt diese nach den Vorgaben der Waldbrandschutzverordnung bekannt.

Grundsätzliche Verhaltensregeln in Feld und Wald:

Gemäß § 29 Landeswaldgesetz Sachsen-Anhalt  ist es verboten:

  1. in der freien Landschaft einschließlich angrenzender Straßen brennende oder glimmende Gegenstände wegzuwerfen,
  2. durch Rauchen leicht entzündbare Bestände und Einrichtungen der Land- und Forstwirtschaft wie Strohdiemen, reife Erntebestände oder trockene Hecken zu gefährden,
  3. bei Waldbrandgefahrenstufen 2 bis 5 außerhalb von geschlossenen Räumen im Wald oder in einem Abstand von weniger als 15 Metern zum Wald zu rauchen,
  4. im Wald oder bei Waldbrandgefahrenstufen 2 bis 5 in einem Abstand von weniger als 30 Metern zum Wald ein offenes Feuer außerhalb von öffentlichen Grillplätzen anzuzünden oder
  5. bei Waldbrandgefahrenstufe 5 den Wald außerhalb von Wegen zu betreten.