Information für die Beantragung einer Heilpraktiker-Erlaubnis
Das Amt für Gesundheit und Verbraucherschutz ist für die Erteilung einer Heilpraktiker-Erlaubnis und Überwachung der Berufsausübung von Heilpraktikerinnen und Heilpraktikern zuständig. Als rechtliche Grundlage für die Beantragung einer Heilpraktiker-Erlaubnis gelten die „Richtlinien für das Verfahren zur Erteilung einer Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz“, (RdErl. des MS vom 23.7.2013 – 22-41021/1). Darin sind die Überprüfungsverfahren für die verschiedenen Heilpraktiker in Sachsen-Anhalt beschrieben (Allgemeiner Heilpraktiker (HP), HP beschränkt auf das Gebiet der Psychotherapie, der Physiotherapie und der Podologie). Unter bestimmten Voraussetzungen besteht auch die Möglichkeit der Anerkennung nach Aktenlage.
Das Amt für Gesundheit und Verbraucherschutz als untere Gesundheitsbehörde ist für die Entgegennahme und Kontrolle der Antragsunterlagen verantwortlich sowie die namentliche Meldung der Teilnehmer, die am Überprüfungsverfahren teilnehmen, an das Landesverwaltungsamt in Halle. Das Landesverwaltungsamt als obere Gesundheitsbehörde organisiert die Überprüfungsverfahren und bedient sich hierbei einer Sachverständigenkommission mit Mitgliedern der entsprechenden Fachrichtungen. Mit der Antragstellung ist aufgrund des § 7 Abs. 2 Satz 1 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (VwKostG LSA) ein Kostenvorschuss von mindestens 300,00 Euro einzuzahlen und nachzuweisen. Nähere Informationen erhalten Sie vom Amt für Gesundheit und Verbraucherschutz.