Anlagen, die nach dem BImSchG zu genehmigen sind (genehmigungsbedürftige Anlagen – § 4 BImSchG)
So sind zahlreiche technischen Anlagen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes genehmigungsbedürftig, so z. B.: größere Lackieranlage, Schrottplätze, Tierhaltungsanlagen ab einer gewissen Bestandsgröße, offene Motorsportanlagen, offene Schießstände und Schießplätze, Windkraftanlagen mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 m, Biogasanlagen und vieles mehr. Die Genehmigungsschwelle ist in der 4. Bundes-Immissionsschutz-Verordnung einsehbar. Die Baugenehmigung ist in die BImSchG- Genehmigung eingeschlossen. Wesentliche Änderungen sind genehmigungspflichtig. Eine Vielzahl von Änderungen, die die Anlage betreffen, sind anzeigepflichtig im Sinne des § 15 BImSchG. Anzeigen nach § 15 BImSchG erfolgen formlos bei der Immissionsschutzbehörde, unter Vorlage der zur Prüfung erforderlichen Unterlagen.
Vor Antragstellung ist ein Beratungsgespräch mit dem/der zuständigen Sachbearbeiter/in über Art und Umfang der Antragsunterlagen wünschenswert.
Bei einigen Anlagen ist gemäß Anlage 1 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes (Liste „UVP-pflichte Vorhaben“) eine Umweltverträglichkeitsvorprüfung (allgemein oder standortbezogen) oder eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) durchzuführen.