Am 5. Dezember 2023 ist die „Verordnung zur Regelung der Fortgeltung der gemäß § 24 Absatz 1 AufenthG erteilten Aufenthaltserlaubnisse für vorübergehend Schutzberechtigte aus der Ukraine (Ukraine-Aufenthaltserlaubnis-Fortgeltungsverordnung – UkraineAufenthFGV)“ des Bundesministeriums des Innern und für Heimat (BMI) in Kraft getreten. Die Verordnung regelt, dass:
Aufenthaltserlaubnisse nach § 24 Absatz 1 AufenthG, die an aus der Ukraine geflüchtete Menschen erteilt wurden und die am 1. Februar 2024 gültig waren, einschließlich ihrer Auflagen und Nebenbestimmungen (z.B. Wohnsitzauflage oder Regelung zur Erlaubnis der Erwerbstätigkeit) bis zum 4. März 2025 fortgelten.
Was bedeutet das für die Betroffenen?
Die von der Verordnung erfassten Aufenthaltserlaubnisse werden automatisch verlängert. Inhaber solcher Aufenthaltserlaubnisse müssen deshalb keinen Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis stellen. Eine Vorsprache bei der Ausländerbehörde ist nicht nötig. Aufgrund der automatischen Verlängerung bleiben die Möglichkeiten zum Arbeiten, Studium, Bezug von Sozialleistungen, Reisen ins Ausland und sonstige Gewährleistungen und Freiheiten erhalten, die mit der Aufenthaltserlaubnis verbunden sind.
Inhaber der oben genannten Aufenthaltserlaubnisse sind weiterhin leistungsberechtigt nach dem SGB II und SGB XII und haben grundsätzlich Anspruch auf Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG), Kindergeld, Wohngeld und Leistungen der Krankenkassen.
Wenn die Aufenthaltserlaubnis noch bis mindestens 1. Februar 2024 gültig ist und sich deshalb automatisch verlängert, ist die Ausstellung eines neuen elektronischen Aufenthaltstitels auch dann nicht erforderlich, wenn das in dem Dokument eingetragene Gültigkeitsdatum abgelaufen ist. In diesen Fällen wird daher grundsätzlich kein neuer elektronischer Aufenthaltstitel ausgestellt. Die Ausländerbehörde stellt im Regelfall auch keine gesonderten Bescheinigungen über die Fortgeltung der Aufenthaltserlaubnis aus.
Die Verlängerung wird automatisiert dem Ausländerzentralregister gemeldet.
Die Grenzbehörden der Schengener Mitgliedsstaaten sind über die Wirkungen der UkraineAufenthFGV informiert.
Für welche Kriegsgeflüchteten aus der Ukraine gilt die Verordnung nicht?
Nicht erfasst sind Personen, deren Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Absatz 1 AufenthG am 1. Februar 2024 nicht mehr gültig war oder die erst nach dem 1. Februar 2024 eingereist sind. Sie müssen die Aufenthaltserlaubnis im Inland bei der für sie zuständigen Ausländerbehörde beantragen.
Die Verordnung gilt auch nicht für Inhaber einer Fiktionsbescheinigung nach § 81 Absatz 3 oder 4 des AufenthG, über deren Antrag auf eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG noch nicht entschieden ist.
Was bedeutet das für die Arbeitgeber:
Menschen, die zu den von der UkraineAufenthFGV erfassten Personen gehören, ist bis zum 4. März 2025 ohne ausländerrechtliche Einschränkungen eine Erwerbstätigkeit erlaubt.
Bitte der Ausländerbehörde:
Die UkraineAufenthFGV wurde erlassen, um die bereits stark überlasteten Ausländerbehörden zu entlasten.
Inhaber einer am 01. Februar 2024 gültigen Aufenthaltserlaubnis gemäß § 24 Absatz 1 AufenthG werden gebeten, von Anträgen und Anfragen an die Ausländerbehörde abzusehen, damit die Abarbeitung der zu entscheidenden Anträge nicht verzögert wird.
Für weitere Rückfragen stehen Ihnen die Mitarbeiter der Ausländerbehörde (Sachgebiet Ausländerwesen und Staatsangehörigkeiten) im Amt für Soziales und Integration gern zur Verfügung (03904/7240-2350).