Interne Meldestelle
Wir legen Wert auf Ehrlichkeit, Integrität und Transparenz. Regelverstöße und Gesetzesverletzungen ziehen finanzielle Einbußen nach sich und gefährden das Image in der Öffentlichkeit. Es bedarf der Aufmerksamkeit und Bereitschaft Aller, bei konkreten Informationen auf Regelverstöße hinzuweisen.
Wer ist meldeberechtigt?
Neben den Mitarbeitenden des Landkreises sind auch Geschäftspartner*innen, Lieferanten*innen oder sonstige Beliehene meldeberechtigt, wenn sie über Verstöße während der beruflichen Tätigkeit für und im Auftrag des Landkreises Kenntnis erlangt haben.
Wie können Sie eine Meldung abgeben?
Hinweise nach dem HinSchG können ab sofort sowohl per E-Mail an meldestelle@landkreis-boerde.de als auch anonym in einem verschlossenen Umschlag adressiert an die interne Meldestelle in den Briefkasten der Landkreisverwaltung unter der Anschrift Bornsche Str. 2 in 39340 Haldensleben, gerichtet werden.
Rechtsgrundlage:
Am 05.04.2024 hat der Landtag von Sachsen-Anhalt das Gesetz über die Einrichtung und den Betrieb kommunaler Meldestellen im Land Sachsen-Anhalt beschlossen und am 10.04.2024 im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Sachsen-Anhalt verkündet.
Es ist seit dem 11.04.2024 in Kraft. Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Whistleblower-Richtlinie (EU) 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.10.2019 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden. Der Bundesgesetzgeber hat die Richtlinie bereits durch das am 02.07.2023 in Kraft getretene Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) umgesetzt. Nach Art. 84 Abs. 1 S. 7 GG dürfen den Gemeinden und Gemeindeverbänden Aufgaben durch Bundesgesetz nicht übertragen werden. Es bedarf hierzu einer landesrechtlichen Zuweisungsnorm. Der Landesgesetzgeber beabsichtigte im Rahmen des Dritten Gesetzes zur Fortentwicklung des Kommunalverfassungsrechts die entsprechende Zuweisungsnorm zu erlassen, welche voraussichtlich am 01.07.2024 in Kraft treten sollte. Nunmehr wurde das Gesetz über die Einrichtung und den Betrieb kommunaler Meldestellen aus dem Dritten Gesetz zur Fortentwicklung des Kommunalverfassungsrecht herausgelöst und eigenständig beschlossen sowie verkündet, sodass die Pflicht zur Einrichtung und zum Betrieb einer internen Meldestelle nach § 76 a KVG LSA bereits besteht.