Landkreis Börde - Jugendamt - Sachgebiet Wirtschaftliche Jugendhilfe


Aufgaben:

 

Kita-Kostenerstattung (§ 90 Abs. 2 SGB VIII)

Auf Antrag wird der Kostenbeitrag für den Besuch des Kindes /der Kinder in einer Kindertageseinrichtung ganz oder teilweise erlassen bzw. ganz oder teilweise übernommen, wenn die Belastung den Eltern und dem Kind nicht zuzumuten ist. Dieses ist in der Regel bei geringen Einkommensverhältnissen gegeben. Für die Feststellung der zumutbaren Belastung gelten die §§ 82-85, 87, 88 SGB XII.