Es werden eine Schutzzone und eine Überwachungszone um den Ausbruchsbestand (Wieglitz) gebildet. In den nachfolgend benannten Gebieten wird die Aufstallung von gehaltenem Geflügel und von in Gefangenschaft gehaltenen Vögel anderer Arten angeordnet. Die Jagd auf Federwild wird untersagt.
Zur Schutzzone werden nachfolgende Ortschaften und Ansiedlungen erklärt:
In der Verbandsgemeinde Flechtingen / Wieglitz einschließlich Ellersell
In der Stadt Haldensleben / Uthmöden
Zur Überwachungszone werden nachfolgende Ortschaften und Ansiedlungen erklärt:
In der Stadt Haldensleben / Bodendorf, Gut Detzel, Hütten, Lübberitz, Satuelle, Haldensleben, Süplingen
In der Stadt Oebisfelde-Weferlingen / Keindorf
In der Verbandsgemeinde Elbe-Heide / Born
In der Verbandsgemeinde Flechtingen / Bülstringen, Schwarzer Pfuhl, Berenbrock, Calvörde, Dorst, Elsebeck, Grauingen, Klüden, Lössewitz, Mannhausen, Velsdorf, Wegenstedt, Zobbenitz, Böddensell, Flechtingen, Flechtingen Bahnhof, Hasselburg, Hilgesdorf, Lemsell
Die Aufstallung muss entweder in geschlossenen Ställen oder unter einer entsprechenden Schutzvorrichtung erfolgen. Diese muss aus einer überstehenden, nach oben gegen Einträge gesicherten dichten Abdeckung (wasserdicht) und mit einer gegen das Eindringen von Wildvögeln gesicherten Seitenbegrenzung (Maschenweite bis 25 mm) bestehen. Auf die Einhaltung der Biosicherheitsmaßnahmen zur Fütterung und Tränkung von Geflügel wird ausdrücklich hingewiesen. Die Einhaltung der amtlichen Anordnungen wird mittels Vor-Ort-Kontrollen durch Behördenpersonal überprüft. Bei Verstößen ist die Kontrolle für den Betroffenen kostenpflichtig.
Jede Haltung von Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Einhufer, Hühner, Enten, Gänse, Fasanen, Perlhühner, Rebhühner, Tauben, Truthühner, Wachteln oder Laufvögel muss bei der zuständigen Behörde angezeigt sein. Dies gilt auch für reine Hobbyhaltungen und ab dem ersten gehaltenen Tier. Tierhalter, die insbesondere ihre Geflügelhaltung noch nicht angezeigt haben, sind daher aufgefordert, dies umgehend nachzuholen. Ein Verstoß gegen die Anzeigepflicht kann mit einem Bußgeld bis zu 30.000 Euro geahndet werden.