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Für Gartenabfälle gilt der Grundsatz "verwerten vor beseitigen" / Verbrennen von Gartenabfällen vom 11. März bis 6. April 2019 letztmalig zulässig

Unter Beachtung der strengen Bestimmungen der gleichnamigen Rechtsverordnung ist das Verbrennen von Abfällen von gärtnerisch genutzten Flächen im Landkreis Börde letztmalig vom 11. März bis 6. April 2019 zulässig. Grundsätzlich sollen solche Abfälle allerdings kompostiert, einer Kompostierung zugeführt, der öffentlichen Grünschnittsammlung überlassen oder durch Liegenlassen und Untergraben verwertet werden. Die Rechtsverordnung tritt mit Wirkung zum 7. April 2019 außer Kraft.

 

Verbrannt werden dürfen trockene, verholzte Pflanzen und Pflanzenteile sowie Baum- und Strauchschnitt von gärtnerisch genutzten Flächen im Landkreis Börde.

Erst wenn das nicht möglich ist, darf unter Beachtung der strengen Bestimmungen der Rechtsverordnung des Landkreises Börde verbrannt werden. Als Zeitraum wurde der 11. März 2019 bis 6. April 2019 bestimmt. Außer an Sonn- und Feiertagen ist die Verbrennung einmal je Verbrennungszeitraum und Grundstück, jeweils in der Zeit von 08:00 Uhr bis 17:00 Uhr unter Beachtung der allgemein abfallrechtlichen Bestimmungen zulässig.

Um das Allgemeinwohl nicht zu beeinträchtigen, bestimmt die Verordnung wichtige Verhaltensregeln. So darf nicht verbrannt werden, wenn aufgrund der Grenzlage zur Wohnbebauung eine Gefährdung oder Belästigung Dritter nicht zu vermeiden ist.

Einzuhalten ist zudem ein Mindestabstand des Feuers von 150 Metern zu Krankenhäusern, Sanatorien, Seniorenheimen, Schulen, Kindergärten und Kinderheimen. Dieser Abstand ist auch zu Außenanlagen von Sport-, Kultur- und Freizeiteinrichtungen zu beachten. Zu Waldrändern gilt es, einen Abstand von mindestens 30 Metern einzuhalten.

Die Menge der zu verbrennenden Gartenabfälle darf eine Grundfläche von  1,5 m x 1,5 m und eine Höhe von 1 m nicht überschreiten. Zwischengelagerte pflanzliche Abfälle sind unmittelbar vor dem Verbrennen umzusetzen, um darunter verborgene Kleintiere nicht zu gefährden.

Bei Wind ab Windstärke 6 (deutliche Bewegung von armstarken Ästen), Wind in Richtung der Wohnbebauung, hoher Feuchtigkeit des Brenngutes, hoher Luftfeuchtigkeit, bei mangelndem Luftmassenaustausch (Inversionswetterlagen) sowie bei Nebel ist das Verbrennen unzulässig. Ein vorhandenes Feuer ist bei aufkommendem Wind unverzüglich zu löschen.

Beim Abbrennen ist das Feuer unter ständiger Kontrolle einer geeigneten volljährigen Person zu halten. Funkenflug und starke Rauchentwicklungen sind zu verhindern. Zur Feuerbekämpfung muss geeignetes Gerät zur Verfügung stehen, so dass das Feuer bei Gefahr unverzüglich gelöscht werden kann. Die Verbrennungsstelle darf nicht verlassen werden, bevor Feuer und Glut erloschen sind. Die Verbrennungsrückstände sind einer ordnungsgemäßen Entsorgung zuzuführen.

Der Landkreis wird während der Brennperioden stichprobenartig Kontrollen durchführen, die auf die Einhaltung der Bestimmungen der Verordnung abzielen. Zuwiderhandlungen können im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens unter Umständen ein Ordnungs- oder gar ein Bußgeld nach sich ziehen.

Auskünfte zur Verordnung erteilt:

Landkreis Börde / Fachdienst Natur- und Umweltamt
Untere Abfallbehörde
Telefon: 03904  7240-4143
E-Mail: natur-umwelt(at)boerdekreis.de

Nützlicher Link:

Hier gelangen Sie zum Text der Rechtsverordnung über das Verbrennen trockener, verholzter Pflanzen und Pflanzenteile von gärtnerisch genutzten Flächen im Landkreis Börde

Bildunterschrift:

So sieht eine akkurat aufgeschichtete Feuerstelle zur Verbrennung von Gartenabfällen aus.

Letzte Aktualisierung: 03.04.2019 16:20 Uhr