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Allgemeinverfügung für den Landkreis Börde erlassen / Wasserentnahmen aus oberirdischen Gewässern mittels Pumpvorrichtung sind untersagt

Bis auf Widerruf sind im Landkreis Börde Wasserentnahmen mittels Pumpvorrichtungen aus sämtlichen oberirdischen Gewässern, die den wasserrechtlichen Vorschriften unterliegen, ab sofort untersagt. Von der Allgemeinverfügung ausgenommen sind die Bundeswasserstraßen Elbe und Mittellandkanal. Die Einhaltung des Entnahmeverbotes wird durch den Landkreis überwacht. Verstöße gegen die Verfügung können mit einem Bußgeld geahndet werden.

"Durch Trockenheit haben sich in den Oberflächengewässern im Landkreis Börde sehr niedrige Wasserstände eingestellt", begründet Landrat Martin Stichnoth die Maßnahme. "Und durch die mittelfristige Wetterprognose ist keine Änderung der Situation absehbar."

Die Untersagung ist erforderlich und angemessen, um vorsorglich die Lebensgrundlage Wasser aus gewässerökologischen, wassermengenmäßigen sowie wassergütewirtschaftlichen Anforderungen abzusichern.

Im Übrigen stellt die Entnahme von Wasser aus oberirdischen Gewässern gemäß Wasserhaushaltsgesetz eine Gewässerbenutzung dar, die grundsätzlich bei der Unteren Wasserbehörde (Landkreis Börde) zu beantragen ist. Ausnahmen von dieser generellen Erlaubnispflicht bestehen nur dann, wenn die Wasserentnahme unter den sogenannten Gemeingebrauch oder den Eigentümer- und Anliegergebrauch fällt.

Von der Untersagung nicht betroffen ist die gemeingebräuchliche Nutzung der Gewässer. Darunter fällt zum Beispiel das Schöpfen mit Handgefäßen. Ferner dürfen oberirdische Gewässer durch den Eigentümer des Gewässers, durch eine berechtigte Person oder durch Anlieger ohne wasserrechtliche Erlaubnis genutzt werden. Die Wasserentnahme mittels Pumpvorrichtung ist so eine Nutzung. Wasser darf durch die Berechtigten nur für den eigenen Bedarf entnommen werden und nur soweit, dass dadurch andere nicht beeinträchtigt werden und keine nachteilige Veränderung der Wasserbeschaffenheit, keine wesentliche Verminderung der Wasserführung sowie keine andere Beeinträchtigung des Wasserhaushalts zu erwarten ist.

Die Versagung für das Entnehmen von Wasser mittels Pumpvorrichtungen aus oberirdischen Gewässern ist erforderlich, um damit den Eigentümer- und Anliegergebrauch sowie jegliche mit wasserrechtlicher Erlaubnis zugelassene Wasserentnahmen einzuschränken und einer Verminderung der Wasserstände und der  Wasserführung entgegenzuwirken.


Der Link zur Allgemeinverfügung / Amtsblatt für den Landkreis Börde (im Generalanzeiger am 24.07.2019 veröffentlicht)

Das Amtsblatt kann auf den Internetseiten des Landkreises Börde unter www.landkreis-boerde.de (Landkreis / Kreispolitik / Amtsblatt und Bekanntmachungen) eingesehen werden.


Kontakt für Rückfragen:

Landkreis Börde
Natur- und Umweltamt
Untere Wasserbehörde
Triftstraße 9-10
39387 Oschersleben (Bode)

Telefon: 03904 7240-4342
Mail: natur-umwelt(at)boerdekreis.de


Bildunterschrift:

Auch die Ohre, hier der Niedrigwasserstand am 23. Juli 2019 in Haldensleben, ist von der Untersagung der Wasserentnahme betroffen.

 

Letzte Aktualisierung: 07.08.2019 15:20 Uhr