Nach einem kurzen Winter stehen der Frühling und das Osterfest vor der Tür. In vielen Orten sind traditionelle Osterfeuer geplant. Beachtet man die entsprechenden umweltschutzrechtlichen Belange und Erfordernisse, ist gegen diese Brauchtumsfeuer nichts einzuwenden.
Grundsätzlich gilt, Osterfeuer sind öffentliche Veranstaltungen. Beim Abbrennen muss beachtet werden, dass die Nachbarschaft nicht unzumutbar belästigt wird. Osterfeuertaugliche Brennstoffe sind ausschließlich trockenes naturbelassenes, unbehandeltes Holz. Beschichtetes oder mit Holzschutzmitteln behandeltes Holz, Grünabfälle sowie Haus- und Sperrmüll gehören nicht in ein Osterfeuer. Brauchtumsfeuer dürfen nicht zur Abfallbeseitigung missbraucht werden. Feuer, die nicht zur Brauchtumspflege, sondern zum Verbrennen von Abfällen entfacht werden, stellen rechtlich eine Abfallbeseitigung außerhalb dafür zugelassener Anlagen dar. Wird das nicht beachtet, sind Sanktionen möglich. Um dies zu vermeiden wird Veranstaltern von Osterfeuern empfohlen, die Annahme des Brennmaterials zu beaufsichtigen.
Da sich in den aufgeschichteten Holzstapeln kleine Tiere wie zum Beispiel Igel aufhalten können, sollte das Feuerholz erst kurz vor dem Anzünden zusammengetragen oder noch einmal komplett umgesetzt werden. Nur so kann man Tiere vor dem sicheren Flammentod bewahren. Wer ein Osterfeuer plant, der sollte auch die jeweilige gemeindliche Gefahrenabwehrverordnung kennen. Unter Umständen enthalten diese Regelungen Bestimmungen, die beachtet werden müssen.
Neben den Gemeinden erteilt auch der Landkreis Börde Auskunft zu rahmenrechtlichen Bestimmungen:
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