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Landkreis gewinnt weitere Klageverfahren zur Kreisumlage

Erst kürzlich hat das Verwaltungsgericht Magdeburg mit Urteilen vom 05.03.2025 die Klagen der Gemeinde Barleben gegen die aufgrund von Heilungssatzungen neu festgesetzten Kreisumlagen 2017 und 2018 abgewiesen. Nunmehr hat das Verwaltungsgericht Magdeburg mit Urteilen vom 27.03.2025 entschieden, dass auch die Erhebung der Kreisumlage 2023 rechtmäßig war, und die Klagen der Gemeinden Barleben und Niedere Börde abgewiesen.

Die Bescheide vom 15.06.2023 in Höhe von 13.885.824 Euro (Barleben) und 2.756.377 Euro (Niedere Börde) sind rechtmäßig. Der Landkreis Börde durfte die Kreisumlagebescheide auf die beschlossene Nachtragshaushaltssatzung stützen, da nur so den zu erwartenden Ausgabensteigerungen Rechnung getragen werden konnte.

Das vom Landkreis zur Festsetzung des Kreisumlagesatzes für das Haushaltsjahr 2023 durchgeführte Verfahren wird nach Ansicht des Gerichts den rechtlichen Anforderungen gerecht.  Die bei den Gemeinden abgefragten Daten – u. a. Einnahmen, Ausgaben, Steuereinnahmen, Stand der Verbindlichkeiten und Rücklagen, Pflicht zur Aufstellung eines Haushaltskonsolidierungskonzepts, Pro-Kopf-Verschuldung – waren ausreichend und geeignet, um sich ein belastbares Bild über die Finanzsituation jeder einzelnen Gemeinde zu machen.  Die Finanzdaten, die die Gemeinden im Oktober 2022 an den Landkreis übersandten, waren zum Zeitpunkt der Beschlussfassung durch den Kreistag Anfang 2023 auch noch hinreichend aktuell. Denn maßgebliche Veränderungen in der Haushaltslage der Gemeinden haben die Klägerinnen nicht geltend gemacht. Solche waren auch nicht offensichtlich. Die so ermittelten Daten lagen dem Kreistag bei seiner Beschlussfassung vor. Eine zusammenfassende Bewertung der Finanzdaten der Gemeinden war der Beschlussvorlage als Anlage beigefügt.

Nach Ansicht des Gerichts hat der Landkreis seine Finanzinteressen und die der Gemeinden gleichbehandelt. Die Abwägung war nicht einseitig und rücksichtslos.

Das vom Landkreis angewandte Punktsystem zur Ermittlung der Leistungsfähigkeit war nicht zu beanstanden. Danach hat der Landkreis die Leistungsfähigkeit der Durchschnittsgemeinde – auf die es nach der Rechtsprechung ankommt – als eingeschränkt bewertet, während er seine eigene Leistungsfähigkeit sogar als gefährdet ansah. Im Rahmen der Bewertung der Finanzlage der Gemeinden musste der Landkreis – wegen der Pflicht zur Datenaktualität – für die Haushaltsjahre, für die bereits ein Jahresabschluss vorlag, auf diese zurückgreifen und nicht auf die Planansätze zurückgreifen. Der Landkreis war auch nicht verpflichtet, vorhandene Rücklagen zur Erreichung eines Haushaltsausgleichs einzusetzen. Denn hierbei handelt es sich um ein Wahlrecht des Landkreises, das nur ausnahmsweise zu einer Pflicht wird. Eine solche Ausnahme lag hier jedoch nicht vor.

Bei der gebotenen Querschnittsbetrachtung der Gemeindeebene war vom Gericht auch nicht zu beanstanden, dass der Landkreis Überschüsse einzelner Gemeinden gegen Defizite anderer Gemeinden aufgerechnet hat.

Schließlich oblag dem Landkreis keine Verpflichtung zur Vornahme einer besonderen Abwägung, obwohl mehr als der Hälfte der Gemeinden planerisch der Haushaltsausgleich nicht möglich war. Denn der letztlich beschlossene Haushalt des Landkreises weist ebenfalls ein Defizit auf, das in der Höhe in etwa dem der Gemeinden gleicht. Der so ermittelte und vom Kreistag beschlossene Kreisumlagesatz in Höhe von 41,2 % sei das Ergebnis einer ordnungsgemäßen Abwägung, so das Gericht. Für eine Verletzung der Steuerhoheit der Klägerinnen lagen nach Ansicht des Gerichts keine Anhaltspunkte vor. Ebenso wenig ergaben sich für den Landkreis Hinweise auf die strukturelle Unterfinanzierung einer Gemeinde.

Im Ergebnis wertete das Verwaltungsgericht die Kreisumlageerhebungen des Landkreises für rechtmäßig und wies die Klagen ab.

Last update: 29.04.2025 08:13 Uhr