Landkreis Börde - Jugendamt - Sachgebiet Unterhaltsvorschuss / Beistandschaften


Aufgaben:


Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz:

Unterhaltsvorschuss

Unterhaltsvorschuss oder –Ausfallleistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) erhalten Kinder alleinerziehender Elternteile, sofern der andere, familienferne Elternteil keine oder nicht ausreichende Unterhaltsleistungen erbringt oder verstorben ist.

Anspruchsvoraussetzungen

  • Kind hat das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet,
  • alleinerziehender Elternteil ledig, verwitwet oder geschieden oder von seinem Ehegatten dauernd getrennt,
  • anderer, familienferner Elternteil keinen, nur teilweise oder unregelmäßigen Unterhalt zahlt,
  • familienferner Elternteil verstorben und keine oder nicht ausreichende Halbwaisenbezüge  

Höhe der Unterhaltsvorschussleistung:
ab 01.01.2022

  • 0   –   5 Jahre     monatlich 177,00 EUR (bis 31.12.2021 = 174,00 EUR)
  • 6   – 11 Jahre     monatlich 236,00 EUR (bis 31.12.2021 = 232,00 EUR)
  • 12 – 17 Jahre     monatlich 314,00 EUR (bis 31.12.2021 = 309,00 EUR)

Prüfung Unterhaltsverpflichtungen im Rahmen einer Beratung gem. § 18 SGB VIII

Prüfung und Durchsetzung von Unterhaltsverpflichtungen im Rahmen einer Beistandschaft


Beurkundung/Beratung/Beistandschaft:

Beurkundung Vaterschaft, elterliche Sorge, Unterhaltsansprüche


Antrag auf Auskunft aus dem Sorgeregister § 58 a SGB VIII

Eine Mutter, die mit dem Vater des Kindes nicht verheiratet war oder ist, kann vom zuständigen Jugendamt auf Antrag eine schriftliche Auskunft darüber erhalten, dass

  1.  keine Eintragungen im Sorgeregister vorliegen, oder
  2.  Eintragungen nur in Bezug auf die durch eine gerichtliche Entscheidung betroffenen Teile der elterlichen Sorge vorliegen.

Sind die Eltern bei der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet, hat zunächst die Mutter das alleinige Sorgerecht für das Kind (§ 1626a Abs.3 BGB).

Gemeinsame elterliche Sorge besteht, wenn:

  • die Eltern übereinstimmende Sorgeerklärungen abgegeben haben
  • die Eltern einander heiraten
  • das Familiengericht den Eltern die elterliche Sorge gemeinsam überträgt

Die Sorgeregelungen werden im Sorgeregister des Jugendamtes am Geburtsort des Kindes eingetragen.

Die Bescheinigung dient der Mutter im Rechtsverkehr mit Behörden, Schulen, Kindergärten, Ärzten, Banken, etc. zum Nachweis, wenn ihr entweder die alleinige elterliche Sorge für das Kind zusteht oder Eintragungen in Bezug auf Teile der elterlichen Sorge wegen gerichtlicher Entscheidung vorliegen.