Bevor die neue Regelung im April 2019 wieder außer Kraft ist, können trockene, verholzte Pflanzen und Pflanzenteile sowie Baum- und Strauchschnitt von gärtnerisch genutzten Flächen im Landkreis Börde verbrannt werden. Grundsätzlich sollen solche Abfälle jedoch kompostiert, einer Kompostierung zugeführt, der öffentlichen Grünschnittsammlung überlassen oder durch Liegenlassen und Untergraben verwertet werden.
Erst wenn das nicht möglich ist, darf unter Beachtung der Bestimmungen der neuen Rechtsverordnung verbrannt werden. Als Zeiträume werden demnach der 15. Oktober bis 10. November 2018 und der 11. März bis 6. April 2019 bestimmt. Außer an Sonn- und Feiertagen ist die Verbrennung einmal je Verbrennungszeitraum und Grundstück, jeweils in der Zeit von 08:00 Uhr bis 17:00 Uhr unter Beachtung der allgemein abfallrechtlichen Bestimmungen zulässig.
Um das Allgemeinwohl nicht zu beeinträchtigen, bestimmt die Verordnung wichtige Verhaltensregeln. So darf nicht verbrannt werden, wenn aufgrund der Grenzlage zur Wohnbebauung eine Gefährdung oder Belästigung Dritter nicht zu vermeiden ist.
Einzuhalten ist zudem ein Mindestabstand des Feuers von 150 Metern zu Krankenhäusern, Sanatorien, Seniorenheimen, Schulen, Kindergärten und Kinderheimen. Dieser Abstand ist auch zu Außenanlagen von Sport-, Kultur- und Freizeiteinrichtungen zu beachten. Zu Waldrändern gilt es, einen Abstand von mindestens 30 Metern einzuhalten.
Die Menge der zu verbrennenden Gartenabfälle darf eine Grundfläche von 1,5 m x 1,5 m und eine Höhe von 1 m nicht überschreiten. Zwischengelagerte pflanzliche Abfälle sind unmittelbar vor dem Verbrennen umzusetzen, um darunter verborgene Kleintiere nicht zu gefährden.
Bei Wind ab Windstärke 6 (deutliche Bewegung von armstarken Ästen), Wind in Richtung der Wohnbebauung, hoher Feuchtigkeit des Brenngutes, hoher Luftfeuchtigkeit, bei mangelndem Luftmassenaustausch (Inversionswetterlagen) sowie bei Nebel ist das Verbrennen unzulässig. Ein vorhandenes Feuer ist bei aufkommendem Wind unverzüglich zu löschen.
Beim Abbrennen ist das Feuer unter ständiger Kontrolle einer geeigneten volljährigen Person zu halten. Funkenflug und starke Rauchentwicklungen sind zu verhindern. Zur Feuerbekämpfung muss geeignetes Gerät zur Verfügung stehen, so dass das Feuer bei Gefahr unverzüglich gelöscht werden kann. Die Verbrennungsstelle darf nicht verlassen werden, bevor Feuer und Glut erloschen sind. Die Verbrennungsrückstände sind einer ordnungsgemäßen Entsorgung zuzuführen.
Der Landkreis wird während der Brennperioden stichprobenartig Kontrollen durchführen, die auf die Einhaltung der Bestimmungen der Verordnung abzielen. Zuwiderhandlungen können im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens unter Umständen ein Ordnungs- oder gar ein Bußgeld nach sich ziehen.
Die „Verordnung über das Verbrennen trockener, verholzter Pflanzen und Pflanzenteile aufgrund des trockenen Sommers 2018 von gärtnerisch genutzten Flächen im Landkreis Börde“ vom 28. September 2018 wird im Amtsblatt für den Landkreis Börde am 10. Oktober 2018 (im Generalanzeiger) veröffentlicht. Zu diesem Zeitpunkt kann diese Regelung auch auf der Internetseite des Landkreises Börde unter dem Begriff „Kreisrecht“ auf www.landkreis-borde.de eingesehen werden.
Auskünfte zur Verordnung erteilt:
Landkreis Börde / Fachdienst Natur und Umwelt
Telefon: 03904 7240-4341
Telefax: 03904 7240-54150
E-Mail: natur-umwelt(at)boerdekreis.de
Sprechzeiten:
dienstags: 08:00 - 12:00 und 13:00 - 18:00 Uhr
donnerstags: 08:00 - 12:00 und 13:00 - 16:00 Uhr
freitags: 08:00 - 11:30 Uhr