Die unter Ziffer 1 genannten Personen sind verpflichtet, das Testergebnis unverzüglich durch eine molekularbiologische Untersuchung (PCR-Test) in einem Testzentrum, einer Teststation oder bei einem Arzt bestätigen zu lassen. Sie dürfen hierzu ihre Häuslichkeit einmalig verlassen. Dies darf nur unter Verwendung einer FFP2- oder FFP3-Maske ohne Nutzung des ÖPNV und auf dem direkten Hin- und Rückweg erfolgen. Unterbrechungen aus anderen Zwecken sind nicht gestattet.
(2) Personen, die Kenntnis davon haben, dass
a) eine nach dem 17.12.2021 bei ihnen vorgenommene molekularbiologische Untersuchung (PCR-Test) auf das Vorhandensein von SARS-CoV-2-Viren ein positives Ergebnis aufweist (positiv getestete Personen), oder
b) sie im selben Haushalt mit einer infizierten Person leben,
sind verpflichtet, sich unverzüglich nach Kenntnisnahme auf direktem Weg in ihre Häuslichkeit zu begeben und sich bis zum in Ziffer 5 festgesetzten Zeitpunkt ständig dort abzusondern / aufzuhalten (Quarantäne).
Die Pflicht zur Absonderung nach Ziffer 2 Buchstabe b) (Haushaltsangehörige) gilt nicht für geimpfte und genesene Personen nach Maßgabe der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung, sofern sie symptomfrei sind. Diese Ausnahme gilt nicht für Personen, die enge Kontaktpersonen einer mit der Omikron-Variante des SARS-CoV-2-Virus infizierten Person sind.
Die unter Ziffer 2 Buchstabe b) genannten Personen, für die keine Ausnahme von der Pflicht zur Absonderung besteht, sind verpflichtet, sich unverzüglich beim Gesundheitsamt des Landkreises Börde unter der Telefonnummer 03904-7240-1660 oder per E-Mail unter covid19(at)landkreis-boerde.de zu melden.
(3) Die unter Ziffer 1 und 2 genannten Personen sind verpflichtet, folgende Verhaltensregeln einzuhalten:
- Kein enger körperlicher Kontakt zu Familienangehörigen / anderen Personen.
- Ein Abstand von > 1,50- 2 m zu allen Personen ist einzuhalten.
- Die vorgenannten Unterpunkte gelten nicht bei Personen, die persönliche Zuwendung oder Pflege brauchen oder diese durchführen und sich im gleichen Haushalt befinden (engster Familienkreis). Die Kontakte sind auf das notwendige Maß zu reduzieren.
- Tragen eines eng anliegenden Mund-Nasen-Schutzes, wenn es unvermeidlich ist, dass Sie den Raum mit Dritten teilen müssen. Der Mund-Nasen-Schutz ist bei Durchfeuchtung, spätestens nach zwei Stunden zu wechseln.
- Führen eines Tagebuchs bezüglich ihrer Symptome, Körpertemperatur, allgemeinen Aktivitäten und Kontakten zu weiteren Personen. Die Körpertemperatur ist zweimal täglich zu messen.
- Bei Auftreten von Symptomen wie Fieber oder erhöhter Temperatur, Husten, Reizung des Rachens oder Schnupfen ist unverzüglich ein Hausarzt zu konsultieren.
Den unter Ziffer 1 und 2 genannten Personen ist es untersagt, während der häuslichen Isolation/Quarantäne Besuch von Personen zu empfangen, die nicht demselben Haushalt angehören. Kontakte innerhalb der häuslichen Gemeinschaft sind auf ein notwendiges Minimum zu reduzieren.
(4) Den unter Ziffer 1 und 2 Buchstabe a) genannten Personen sowie den Personen nach Ziffer 2 Buchstabe b), für die keine Ausnahme von der Pflicht zur Absonderung gilt, wird die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit nach § 31 IfSG untersagt. Ausgenommen ist Home-Office, wenn dies ohne Kontakt zu anderen Personen durchgeführt werden kann.
(5) Für die unter Ziffer 1 genannten Personen endet die Pflicht zur Absonderung automatisch mit Ausschluss einer Infektion mit Vorliegen des negativen PCR-Testergebnisses.
Die Anordnung zur Absonderung der Personen unter Ziffer 2 Buchstabe a) endet nach 14 Tagen. Zeiten einer häuslichen Isolation, die vor der Mitteilung eines positiven PCR-Testergebnisses liegen, zählen bei der Fristberechnung nicht mit.
Bei Kontaktpersonen nach Ziffer 2 Buchstabe b) endet die Absonderung nach 10 Tagen.
Das Gesundheitsamt kann im Einzelfall abweichende Entscheidungen treffen. Verlängerungen der Absonderungszeit können in Ausnahmefällen erfolgen.
Hinweise:
Bei einem positiven PCR-Test ist eine Information des Gesundheitsamts durch den Betroffenen nicht erforderlich, da die Information des Gesundheitsamtes von Amts wegen erfolgt.
- Nach Möglichkeit sollte im Haushalt eine zeitliche und räumliche Trennung zu nichtpositiven
Haushaltsmitgliedern eingehalten werden. Eine „zeitliche Trennung“ kann z. B. dadurch erfolgen, dass die Mahlzeiten nicht gemeinsam, sondern nacheinander eingenommen werden. Eine räumliche Trennung kann z. B. dadurch erfolgen, dass Sie sich in unterschiedlichen Räumen aufhalten.
- Achten Sie jederzeit auf die Husten- und Nies-Etikette und nutzen Sie Einmaltaschentücher.
- Der Kontakt zu Mitbewohnern und Angehörigen sollte auf das Notwendigste beschränkt werden, wobei die o. g. Verhaltensmaßnahmen eingehalten werden sollten.
- Hygieneartikel sollten nicht mit anderen Haushaltsmitgliedern geteilt werden.
- Geschirr und Wäsche sollten ebenfalls nicht mit Haushaltsmitgliedern oder Dritten geteilt werden, nicht ohne diese zuvor zu waschen. Wäsche, die mit dem Intimbereich in Kontakt kommt, sollte bei mind. 60°C gewaschen werden.
- Oberflächen, mit denen Personen häufig in Berührung kommen, sollten regelmäßig mit Haushaltsreiniger oder Flächendesinfektionsmittel gereinigt werden.
- Auf regelmäßiges Hände waschen, insbesondere vor und nach der Zubereitung von Speisen, dem Essen und dem Toilettengang, ist zu achten.
- Sie sollten für regelmäßige Lüftung der Wohn- und Schlafräume sowie der Küche und dem Badezimmer sorgen.
- Erledigen Sie Ihre Einkäufe online oder lassen diese durch Dritte erledigen.
- Ein direkter Weg bedeutet im Zweifelsfall die Nutzung des eigenen Fahrzeugs, nicht aber die Nutzung des ÖPNV.